871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 46 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Disziplinarfehler
V. Strafen und Disziplinarmassnahmen
Art. 46 FSG · Disziplinarfehler
1. Disziplinarfehler von Angehörigen der Feuerwehr können durch die zuständige Gemeindebehörde mit einem Verweis, einer Busse bis Fr. 500.- oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden.