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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 46 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Disziplinarfehler

V. Strafen und Disziplinarmassnahmen
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Art. 46 FSG · Disziplinarfehler

1. Disziplinarfehler von Angehörigen der Feuerwehr können durch die zuständige Gemeindebehörde mit einem Verweis, einer Busse bis Fr. 500.- oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden.

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