871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 45 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Übertretungen
V. Strafen und Disziplinarmassnahmen
Art. 45 FSG · Übertretungen
1. Wer Bestimmungen dieses Erlasses vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, sofern keine Strafbestimmung eines anderen Gesetzes angewendet wird.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.