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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 43 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Beiträge des Kantons

IV. Finanzielles
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Art. 43 FSG · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Löschwasserversorgung, der Gemeindefeuerwehren und baulich-technischer Brandschutzmassnahmen.

2. Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, hört der Kanton sie vor der Ausrichtung von Beiträgen an.

3. Beitragsberechtigt ist die kostengünstigste Lösung, die den Zweck erfüllt.

4. Die Regierung regelt die weiteren Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge durch Verordnung.

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