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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 42 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Aufgaben der politischen Gemeinden

III. Schadenbekämpfung - 7. Löschwasserversorgung
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Art. 42 FSG · Aufgaben der politischen Gemeinden

1. Die politische Gemeinde stellt sicher, dass jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht.

2. Sie kann Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen und ihnen die Erstellung sowie den Unterhalt der erforderlichen Anlagen übertragen.

3. Die politische Gemeinde beteiligt sich an den Kosten zur Sicherstellung von Löschwasser.

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