871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 41 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Rückgriff
III. Schadenbekämpfung - 6. Einsatzkosten der Feuerwehr
Art. 41 FSG · Rückgriff
1. Wer durch Fehlalarm oder auf andere Weise einen Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder die Feuerwehr bei ihrem Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig behindert, trägt die hieraus resultierenden Kosten. Wer durch wiederholten Fehlalarm Einsätze der Feuerwehr verursacht, trägt die daraus resultierenden Kosten bereits im Fall von leichter Fahrlässigkeit.
2. Art. 41 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 werden sachgemäss angewendet.
3. Die politische Gemeinde oder das zuständige Organ der Feuerwehr erhält zur Geltendmachung des Anspruchs das Recht zur Akteneinsicht bei der Strafuntersuchungsbehörde.