Art. 40 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kostentragung
Art. 40 FSG · Kostentragung
1. Hilfeleistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b dieses Erlasses sind unentgeltlich. Vorbehalten bleibt der Rückgriff nach Art. 41 dieses Erlasses.
2. Wer andere Einsätze verursacht oder Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt, trägt die Einsatzkosten.
3. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für Einsatz und Rettung.
4. Die politische Gemeinde haftet für Schäden, die Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihrer Dienstpflicht und hilfeleistende Zivilpersonen erleiden, sowie für Schäden, welche die Feuerwehr verursacht, sofern nicht von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.