Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 4 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - b) Zuständige Stelle

I. Gegenstand und Organisation
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Art. 4 FSG · b) Zuständige Stelle

1. Die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen erfüllt unter Aufsicht des zuständigen Departementes die Aufgaben des Kantons nach diesem Erlass.

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