Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 39 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Alarmierungssystem

III. Schadenbekämpfung - 5. Alarmierung der Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 FSG · Alarmierungssystem

1. Der Kanton

a) legt das für die Alarmierung erforderliche System fest;

b) trägt die Kosten für Errichtung und Betrieb des Alarmierungssystems sowie für die Übermittlung der Alarme.

← Art. 38 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gegenstand Art. 40 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →