Art. 37 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zuständigkeit
Art. 37 FSG · Zuständigkeit
1. Kanton und politische Gemeinden sorgen gemeinsam für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr.
2. Die zuständige kantonale Stelle bezieht Vertreterinnen und Vertreter der Ortsfeuerwehren in die Konzeption und Weiterentwicklung kantonaler Ausbildungsangebote mit ein.
3. Der Kanton ist zuständig für
a) die Grundausbildung aller neu eintretenden Feuerwehrleute, der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, der Instruktorinnen und Instruktoren sowie des Kaders;
b) die Weiterbildung der Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten, der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie der Instruktorinnen und Instruktoren;
c) die periodische Weiterbildung der übrigen Offizierinnen und Offiziere sowie der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die ergänzend zur regelmässigen Weiterbildung durch die politischen Gemeinden erfolgt.
4. Die politischen Gemeinden stellen die Durchführung regelmässiger Übungen sowie die Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr sicher, soweit dafür nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht der Kanton zuständig ist.