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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 35 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrersatzabgabe

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 35 FSG · Feuerwehrersatzabgabe

1. Feuerwehrpflichtige entrichten in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe, wenn sie weder Feuerwehrdienst leisten noch

a) mit einer Ehegattin oder einem Ehegatten, die oder der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben;

b) mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.

2. Die Feuerwehrersatzabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Sie beträgt wenigstens Fr. 50.- und höchstens Fr. 700.- je Jahr. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest.

3. Feuerwehrpflichtige, deren Staats- und Gemeindesteuern an der Quelle bezogen werden, entrichten die Feuerwehrersatzabgabe nach einem einheitlichen, von der Regierung durch Verordnung festgesetzten Tarif.

4. Im Übrigen werden die Vorschriften über die Staats- und Gemeindesteuern sachgemäss angewendet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

d41d8cd98f00b204e980 · sg (Art. 35 FSG)
Tax Assessment and Appeal Deadlines for Absent Former Resident
The text describes the determination of the rate for the fire service substitute levy by the municipality.