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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 33 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Befreiung

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 33 FSG · Befreiung

1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement bestimmte Personengruppen von der Feuerwehrpflicht befreien.

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