871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 31 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Grundsatz
III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 31 FSG · Grundsatz
1. Männer und Frauen sind in der politischen Gemeinde feuerwehrpflichtig, in der sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2. Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie
a) Feuerwehrdienst in der Wohnsitzgemeinde leisten. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann der Feuerwehrdienst an einem anderen Ort geleistet werden, wenn die Wohnsitzgemeinde oder ein von ihr ermächtigtes Organ zustimmt;
b) eine Feuerwehrersatzabgabe entrichten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
d41d8cd98f00b204e980 · sg (Art. 31 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG))
Tax Assessment and Appeal Deadlines for Absent Former Resident
The text describes the basis for the fire service substitute levy, even though the explicit remedy section does not cite it as the grounds for objection against the levy itself.