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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 30 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrstützpunkte

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
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Art. 30 FSG · Feuerwehrstützpunkte

1. Die Regierung kann nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden und Regionen besondere Feuerwehrstützpunkte bestimmen

a) zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr;

b) für die Bereitstellung besonderer Einsatzmittel der Feuerwehr.

2. Der Kanton trägt die Kosten für die Beschaffung der besonderen Einsatzmittel und der speziellen Ausrüstung zur Erfüllung der Stützpunktaufgaben sowie für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals. Die politischen Gemeinden tragen gemeinsam die Betriebskosten aller Feuerwehrstützpunkte im Kanton nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Die Einsatzkosten trägt die politische Gemeinde, auf deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere die Aufgaben sowie Einzelheiten der Entschädigung der Einsatz- und Betriebskosten der Stützpunkte.

4. Die zuständige kantonale Stelle koordiniert Betrieb, Unterhalt, Ausbildung und Weiterentwicklung der Stützpunkte unter Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern der stützpunktbetreibenden Feuerwehren.

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