871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 29 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Nachbarschaftshilfe
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
Art. 29 FSG · Nachbarschaftshilfe
1. Gemeindefeuerwehren unterstützen im Bedarfsfall andere Feuerwehren.
2. Die unterstützte Gemeinde entschädigt der beigezogenen Feuerwehr die Einsatzkosten. Die beigezogene Feuerwehr kann auf eine Entschädigung verzichten.
3. Die Regierung regelt die Entschädigung durch Verordnung.