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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 28 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsfeuerwehr

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
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Art. 28 FSG · Betriebsfeuerwehr

1. Grössere Betriebe können auf ihre Kosten eine Betriebsfeuerwehr einsetzen und mit den erforderlichen Einsatzmitteln sowie Einsatzgeräten ausstatten.

2. Betriebsfeuerwehren unterstehen dem Kommando der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr.

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