871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 28 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsfeuerwehr
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
Art. 28 FSG · Betriebsfeuerwehr
1. Grössere Betriebe können auf ihre Kosten eine Betriebsfeuerwehr einsetzen und mit den erforderlichen Einsatzmitteln sowie Einsatzgeräten ausstatten.
2. Betriebsfeuerwehren unterstehen dem Kommando der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr.