871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 27 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeindefeuerwehr
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
Art. 27 FSG · Gemeindefeuerwehr
1. Die politische Gemeinde stellt die Erfüllung der Feuerwehraufgaben sicher.
2. Die Gemeindefeuerwehr kann im Ernstfall Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.