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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 27 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeindefeuerwehr

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben
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Art. 27 FSG · Gemeindefeuerwehr

1. Die politische Gemeinde stellt die Erfüllung der Feuerwehraufgaben sicher.

2. Die Gemeindefeuerwehr kann im Ernstfall Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.

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