871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 26 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bild- und Tonaufnahmen
III. Schadenbekämpfung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 FSG · Bild- und Tonaufnahmen
1. Die Feuerwehr sowie die nach Art. 4 dieses Erlasses zuständige Stelle können zur wirkungsvollen Einsatzbewältigung und Ausbildung Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Aufzeichnungen können auch mit Luftfahrzeugen gemacht werden.