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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 26 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bild- und Tonaufnahmen

III. Schadenbekämpfung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 26 FSG · Bild- und Tonaufnahmen

1. Die Feuerwehr sowie die nach Art. 4 dieses Erlasses zuständige Stelle können zur wirkungsvollen Einsatzbewältigung und Ausbildung Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Aufzeichnungen können auch mit Luftfahrzeugen gemacht werden.

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