871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 25 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - b) Dienstleistungen
III. Schadenbekämpfung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 FSG · b) Dienstleistungen
1. Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung beigezogen werden.
2. Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu weiteren, kostenpflichtigen Dienstleistungen beigezogen werden.
3. Die Übernahme ständiger Dienstleistungsaufgaben durch die Feuerwehr bedarf der Zustimmung der politischen Gemeinde. Sind mehrere politische Gemeinden Träger der Feuerwehr, ist die Zustimmung aller Gemeinden erforderlich, soweit dazu nicht ein gemeinsames Organ ermächtigt ist.