871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 24 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehr a) Hilfeleistung
III. Schadenbekämpfung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 FSG · Feuerwehr a) Hilfeleistung
1. Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr.
2. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei
a) Bränden und Explosionen;
b) Naturereignissen;
c) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
d) Einstürzen von Bauwerken;
e) Unfallereignissen;
f) ABC-Ereignissen.