Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 24 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehr a) Hilfeleistung

III. Schadenbekämpfung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 FSG · Feuerwehr a) Hilfeleistung

1. Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr.

2. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei

a) Bränden und Explosionen;

b) Naturereignissen;

c) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;

d) Einstürzen von Bauwerken;

e) Unfallereignissen;

f) ABC-Ereignissen.

← Art. 23 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gegenstand Art. 25 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →