Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 21 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Mitwirkungspflicht

II. Brandschutz - 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 FSG · Mitwirkungspflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Feuerungsanlagen gewähren der Kaminfegerin oder dem Kaminfeger Zutritt.

← Art. 20 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gegenstand Art. 22 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →