871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 21 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Mitwirkungspflicht
II. Brandschutz - 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 21 FSG · Mitwirkungspflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Feuerungsanlagen gewähren der Kaminfegerin oder dem Kaminfeger Zutritt.