871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Häufigkeit von Kontrolle und Reinigung
II. Brandschutz - 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 20 FSG · Häufigkeit von Kontrolle und Reinigung
1. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle richten sich nach Art und Nutzung der Anlage. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien.
2. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger vereinbart die Häufigkeit der Durchführung von Kontrolle und Reinigung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Feuerungsanlage.
3. Können sich die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Kaminfegerin oder der Kaminfeger über das Kontroll- und Reinigungsintervall nicht einigen, entscheidet die politische Gemeinde.