871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kontroll- und Reinigungspflicht
II. Brandschutz - 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 19 FSG · Kontroll- und Reinigungspflicht
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer lässt Feuerungsanlagen periodisch kontrollieren und bei Bedarf reinigen.
2. Kontrolle und Reinigung erfolgen durch eine zugelassene Kaminfegerin oder einen zugelassenen Kaminfeger. Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Feuerungsanlagen kann Kontrolle und Reinigung einer zugelassenen Kaminfegerin oder einem zugelassenen Kaminfeger aus einer anderen politischen Gemeinde übertragen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer zeigt dies der Standortgemeinde an und weist die Durchführung nach.
3. Die politische Gemeinde stellt sicher, dass die erforderliche Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen durchgeführt wird.