871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 17 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen
II. Brandschutz - 4. Zuständigkeiten
Art. 17 FSG · Brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen
1. Der Kanton ist für Bewilligung und Kontrolle zuständig bei
a) Gebäuden ab der Hochhausgrenze nach Art. 104 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016;
b) Gebäuden und Anlagen, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind;
c) Gebäuden, Anlagen und Nutzungen, die besondere Brandrisiken aufweisen;
d) Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;
e) Beherbergungsbetrieben;
f) Bauten mit Tragwerksanforderungen in brennbarer Bauweise;
g) Veranstaltungen in Anlagen mit mehr als 2000 Personen.
2. Er ist zuständig für die periodischen Kontrollen von Blitzschutzsystemen.
3. In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der politischen Gemeinde.