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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 17 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

II. Brandschutz - 4. Zuständigkeiten
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Art. 17 FSG · Brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

1. Der Kanton ist für Bewilligung und Kontrolle zuständig bei

a) Gebäuden ab der Hochhausgrenze nach Art. 104 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016;

b) Gebäuden und Anlagen, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind;

c) Gebäuden, Anlagen und Nutzungen, die besondere Brandrisiken aufweisen;

d) Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;

e) Beherbergungsbetrieben;

f) Bauten mit Tragwerksanforderungen in brennbarer Bauweise;

g) Veranstaltungen in Anlagen mit mehr als 2000 Personen.

2. Er ist zuständig für die periodischen Kontrollen von Blitzschutzsystemen.

3. In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der politischen Gemeinde.

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