Art. 16 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Mängelbehebung
Art. 16 FSG · Mängelbehebung
1. Mängel, die bei der Baukontrolle festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller mit Aufforderung zur Behebung schriftlich mitgeteilt.
2. Mängel, die bei periodischen oder ausserordentlichen Kontrollen festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Nutzerin oder dem Nutzer des Gebäudes unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung durch Verfügung mitgeteilt. Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, orientiert die zuständige Behörde die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen.
3. Besteht eine unmittelbare Personengefährdung, kann die zuständige Behörde ein Nutzungsverbot anordnen.
4. Verfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.