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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 14 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Ausserordentliche Kontrollen

II. Brandschutz - 3. Brandschutztechnische Kontrollen
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Art. 14 FSG · Ausserordentliche Kontrollen

1. Die zuständige Behörde kann auf Anzeige hin oder bei Anzeichen einer Gefährdung ausserordentliche Kontrollen durchführen.

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