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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 13 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Periodische Kontrollen

II. Brandschutz - 3. Brandschutztechnische Kontrollen
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Art. 13 FSG · Periodische Kontrollen

1. Die zuständige Behörde kontrolliert in von der Regierung festgelegten Zeiträumen periodisch

a) Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- oder Löschanlagen;

b) Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;

c) Brandmelde- und Sprinkleranlagen;

d) Blitzschutzsysteme.

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