871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Baukontrollen
II. Brandschutz - 3. Brandschutztechnische Kontrollen
Art. 12 FSG · Baukontrollen
1. Die zuständige Behörde kann während der Realisierung und nach Abschluss eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens die Einhaltung der in der Bewilligung verfügten Auflagen und die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften kontrollieren.