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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 12 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Baukontrollen

II. Brandschutz - 3. Brandschutztechnische Kontrollen
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Art. 12 FSG · Baukontrollen

1. Die zuständige Behörde kann während der Realisierung und nach Abschluss eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens die Einhaltung der in der Bewilligung verfügten Auflagen und die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften kontrollieren.

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