871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsbewilligung
II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Bewilligungen
Art. 11 FSG · Betriebsbewilligung
1. Eine Betriebsbewilligung ist bei Gebäuden erforderlich, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind, und bei Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind.
2. Gebäude, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses über keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung verfügen, benötigen keine nachträgliche Betriebsbewilligung.