Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 11 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsbewilligung

II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 FSG · Betriebsbewilligung

1. Eine Betriebsbewilligung ist bei Gebäuden erforderlich, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind, und bei Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind.

2. Gebäude, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses über keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung verfügen, benötigen keine nachträgliche Betriebsbewilligung.

← Art. 10 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gegenstand Art. 12 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →