871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bau- und Durchführungsbewilligung
II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Bewilligungen
Art. 10 FSG · Bau- und Durchführungsbewilligung
1. Eine Bau- oder Durchführungsbewilligung ist erforderlich, soweit die schweizerischen Brandschutzvorschriften brandschutztechnische Anforderungen enthalten für
a) Erstellung, Erneuerung und Änderung von Bauten und Anlagen;
b) Einbau und Änderung haustechnischer Anlagen;
c) Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen;
d) Veranstaltungen in Anlagen;
e) Verkauf von Feuerwerk.