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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 10 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bau- und Durchführungsbewilligung

II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Bewilligungen
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Art. 10 FSG · Bau- und Durchführungsbewilligung

1. Eine Bau- oder Durchführungsbewilligung ist erforderlich, soweit die schweizerischen Brandschutzvorschriften brandschutztechnische Anforderungen enthalten für

a) Erstellung, Erneuerung und Änderung von Bauten und Anlagen;

b) Einbau und Änderung haustechnischer Anlagen;

c) Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen;

d) Veranstaltungen in Anlagen;

e) Verkauf von Feuerwerk.

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