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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 1 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gegenstand

I. Gegenstand und Organisation
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Art. 1 FSG · Gegenstand

1. Dieser Erlass regelt

a) den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch und Explosionen;

b) Grundlagen, Ausbildung und Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

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