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864.1 PKG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - b) Übergang von Aktiven und Passiven

III. Schlussbestimmungen
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Art. 9 PKG · b) Übergang von Aktiven und Passiven

1. Aktiven und Passiven des Kantons, welche die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse betreffen, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen auf die St.Galler Pensionskasse über.

2. Die Regierung bezeichnet die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte und die obligatorischen Rechte sowie die Passiven, die auf die St.Galler Pensionskasse übertragen werden.

3. Für die Übertragung von im Gebiet des Kantons St.Gallen gelegenen Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie Handänderungssteuern, erhoben.

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