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864.1 PKG CH-SG

Art. 6 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - Grundsätze

II. Leistungen[[1]](#titletitle_text_fn_11441_2_1_c)
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Art. 6 PKG · Grundsätze

1. Die St.Galler Pensionskasse regelt die Versicherung für das Alter nach dem Beitragsprimat und die Versicherung für Invalidität oder Tod nach dem Leistungsprimat.

2. Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

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