864.1
PKG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates
I. Organisation
Art. 5 PKG · Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates
1. Die Regierung wählt nach Massgabe der Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse über die Zusammensetzung des Stiftungsrates die Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 2 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie sorgt für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
2. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 Bst. c und d dieses Erlasses richtet sich nach deren Organisation.
3. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den in Ausführung von Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 erlassenen Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse.