864.1
PKG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - Versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
I. Organisation
Art. 3 PKG · Versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Versichert sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem angeschlossenen Arbeitgeber, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
2. Die St.Galler Pensionskasse kann nicht der obligatorischen Versicherung unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder eines angeschlossenen Arbeitgebers versichern, wenn deren Arbeitsverhältnis unbefristet ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt.