864.1
PKG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - 3. angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
III. Schlussbestimmungen
Art. 22 PKG · 3. angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Die angeschlossenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die angeschlossenen Träger der öffentlichen Volksschule erstatten die Versichertenbeteiligung dem Kanton.
2. Die Regierung verhandelt mit den mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Erstattung der Versichertenbeteiligung an den Kanton.