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864.1 PKG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

I. Organisation
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Art. 2 PKG · Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

1. Der St.Galler Pensionskasse sind angeschlossen

a) der Kanton als Arbeitgeber des Staatspersonals;

b) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Kantons als Arbeitgeberinnen ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;

c) die Träger der öffentlichen Volksschule als Arbeitgeber ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;

d) mit Anschlussvereinbarung

1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Kanton St.Gallen, wenn sie überwiegend Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, insbesondere die Gemeinden;

2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, wenn sie ausschliesslich Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, wovon auch von öffentlichem Interesse für den Kanton

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