Art. 2 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (PKG) - Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Art. 2 PKG · Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Der St.Galler Pensionskasse sind angeschlossen
a) der Kanton als Arbeitgeber des Staatspersonals;
b) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Kantons als Arbeitgeberinnen ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;
c) die Träger der öffentlichen Volksschule als Arbeitgeber ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;
d) mit Anschlussvereinbarung
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Kanton St.Gallen, wenn sie überwiegend Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, insbesondere die Gemeinden;
2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, wenn sie ausschliesslich Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, wovon auch von öffentlichem Interesse für den Kanton