863.2
CH-SG
Kanton St. Gallen 863.2
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (5 Artikel)
Ziff. 1 Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
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1. Die Regierung wird ermächtigt, das Amt für Informatik aus der Staatsverwaltung auszugliedern und in eine Aktiengesellschaft privaten Rechts umzuwandeln.
Ziff. 2 Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
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1. Der Staat überlässt der zu gründenden Aktiengesellschaft die im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betriebsmittel.
2. Er beteiligt sich an der Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 5 Mio. Franken. Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
Ziff. 3 Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
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1. Der Staat gewährt der zu gründenden Aktiengesellschaft ein Aktionärsdarlehen von höchstens 5 Mio. Franken. Dieses ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.
Ziff. 4 Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
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1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Ziff. 5 Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
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1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.