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862.14 SAK CH-SG

Art. 6 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

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Art. 6 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

1. Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn ratifiziert haben.

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