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862.14 SAK CH-SG

Art. 4 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

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Art. 4 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

1. Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und 27. Februar 1899 bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages anzupassen.

2. Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

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