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862.14 SAK CH-SG

Art. 2 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

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Art. 2 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

1. Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen dem Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.

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