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862.14 SAK CH-SG

Art. 1 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

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Art. 1 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK

1. Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.- um Fr. 250 000.- (zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.- durch Ausgabe von 50 Namenaktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.- mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.

2. Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.

3. Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250 000.- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.- am 31. Mai 1951 der St.Gallischen Kantonalbank in St.Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.

Kanton St. Gallen 862.14 Art. 2 Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK →

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