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862.11 CH-SG

§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll für gleichwertige Abnehmer unter annähernd gleichen Verhältnissen im Kubelgebiet in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die dem heutigen Kubelwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem dem Geschäftsbericht per 30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan aufgeführt sind.

2. Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätestens in 12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten Versorgungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.

3. Die Energieabgabe bleibt im allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstellten Leitungsnetzes beschränkt. Interessenten, die sich nicht im Bereiche dieses Netzes befinden, können in der Regel nur dann angeschlossen werden, wenn den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für den Anschluss erforderlichen Anlagen gesichert ist.

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