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862.11 CH-SG

§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsrats-Ausschuss aus 3 Mitgliedern.

2. Der Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss durch 2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im ersteren durch 2 und im letzteren durch 1 Mitglied vertreten.

3. Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der Generalversammlung gewählt.

4. Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regierungen in Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Generalversammlung für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.

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