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862.11 CH-SG

§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig

a) selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich an keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte, im Stromabsatzgebiet der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elektrische Energie zu verteilen;

b) selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzuschliessen.

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