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862.11 CH-SG

§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (§ 4) sind die beiden Kantone zu deren Wiedererteilung verpflichtet. Die näheren Bedingungen der Erneuerung sind streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen, sofern nicht von der künftigen Gesetzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.

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