§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»
§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»
1. Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St.Gallen sind verpflichtet, die von ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897 und 23./27. Februar 1899, resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachträge den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.
2. Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitigkeiten entstehen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil als rechtsgültig anzuerkennen.
3. Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG zur Ausnützung der drei vorhandenen Gefällsstufen am Rheintalischen Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen materiellen Bedingungen zu erteilen, wie sie in den gemäss Absatz 1 hievor für die Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen und Nachträgen enthalten sind.