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862.11 CH-SG

§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Vorstehender Vertrag wird von den Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spätestens den 30. September 1914 erfolgen.

2. Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kantone bis zu vorerwähntem Termin nicht genehmigt und auch keine Verlängerung desselben vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des Termins ohne weiteres dahin.

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