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862.11 CH-SG

§ 11 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 11 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind durch das schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2.

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