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862.11 CH-SG

§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

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§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

1. Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen, und es sind die grundsätzlichen Bestimmungen desselben in die neuen Gesellschaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kontrahenten wohlerworbene, durch Mehrheitsbeschluss nicht abzuändernde Rechte.

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