862.11
CH-SG
§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»
§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»
1. Die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. gründen auf den 1. Dezember 1914 unter der Firma «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke» eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St.Gallen und Zweigniederlassung in Herisau; sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, zu betreiben.
2. Diese Gesellschaft übernimmt auf den Gründungstag die Aktiven und Passiven samt allen Rechten und Pflichten: gemäss den nachstehend festgelegten Grundsätzen und Bedingungen.
a) des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen in St.Gallen,
b) des Elektrizitätswerkes Kubel in Herisau samt allen Wasserrechtskonzessionen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St.Gallen,
c) der Binnenkanalwerke,